25 UF 135/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-22, 25 UF 135/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-12-22, 25 UF 135/05
25 UF 135/05Obergericht22.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 135/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-22
Aktenzeichen: 25 UF 135/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1222.25UF135.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08. Juli 2005 und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Köln vom 02. Juni 2005 – 317 F 195/04 – wie folgt abgeändert:
Zum Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften werden von dem Konto Nr. ####1 der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf das Konto des Antragsgegners Nr. ####2 bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 55, 01 EUR, bezogen auf den 31.07.2004, übertragen.
Zum Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften werden von dem Konto Nr. ####1 der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf das Konto des Antragsgegners Nr. ####2 bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,51 EUR, bezogen auf den 31.07.2004, übertragen.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (Versicherungsnummer ####3) werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ####2 bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 0,50 EUR, bezogen auf den 31.07.2004, begründet.
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Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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