17 W 289/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-20, 17 W 289/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-12-20, 17 W 289/05
17 W 289/05Obergericht20.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 289/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-20
Aktenzeichen: 17 W 289/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1220.17W289.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Beklagten wird der Nichtabhilfebeschluss vom 06. Dezember 2005 aufgehoben sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 08. September 2005 - 8 O 251/04 - insoweit teilweise abgeändert, als der Rechtspfleger eine Fest-setzung zu ihren Gunsten abgelehnt hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt ergänzt:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 -
8 O 251/04 - sind von den Klägern an Kosten 644,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2005 an die ehemalige Beklagte zu erstat-ten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 644,50 EUR
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