7 U 8/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-07-28, 7 U 8/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 8/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-28
Aktenzeichen: 7 U 8/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0728.7U8.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Den Klägern zu 1. bis 10. und 12. bis 27. wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger bzw. Klägerinnen zu
zu 1.1 2,5 %,
zu 1.2 0,5 %,
zu 2 und 13 je 5,5 %,
zu 3 8 %,
zu 4, 5, 10, 14, 16, 20, 21, 24 je 1 %,
zu 6, 7, 8, 18, 22 je 3 %,
zu 9 5 %,
zu 11 19 %,
zu 12 11 %,
zu 15, 17 und 19 je 4 %,
zu 23, 25, 26 und 27 je 2%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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