7 U 126/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-03-17, 7 U 126/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 126/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-17
Aktenzeichen: 7 U 126/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0317.7U126.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 18.08.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 164/03 - in Bezug auf die Zinsen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.943,08 € zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2002 und der Beklagte zu 2) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2004.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 26.07.2002 auf der Skaterbahn in der C-Straße in K entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-gangen sind bzw. übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 41 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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