4 UF 114/02•Oberlandesgericht Köln, 2005-03-07, 4 UF 114/02
Oberlandesgericht Köln, 2005-03-07, 4 UF 114/02
4 UF 114/02Obergericht07.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 114/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-07
Aktenzeichen: 4 UF 114/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0307.4UF114.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Ehemannes vom 13. Juni 2002 wird das am 8. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert.
Von dem Rentenversicherungungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versicherungsnummer xxx1, werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 74,66 EUR, bezogen auf den 30. November 2000, übertragen auf das Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versicherungsnummer xxx2.
Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.
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