Oberlandesgericht Köln, 2005-02-25, 6 U 139/04

6 U 139/04Obergericht25.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 139/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-25

Aktenzeichen: 6 U 139/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0225.6U139.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: StVG § 2 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. Juli 2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 549/03 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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