2 ARs 28/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-02-18, 2 ARs 28/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-02-18, 2 ARs 28/05
2 ARs 28/05Obergericht18.02.2005
Regest
Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 28/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-18
Aktenzeichen: 2 ARs 28/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0218.2ARS28.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG § 60
Leitsätze
Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.
Tenor
Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.
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