9 U 159/03•Oberlandesgericht Köln, 2005-02-01, 9 U 159/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 159/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 9 U 159/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0201.9U159.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. August 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 567/02 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die D. A. - Leasing GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer H. H. und M. V., F.str. xx - xx, xxxxx B. H. vor der Höhe, 26.186,21 EUR nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz der LZB seit dem 24. September 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt.
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