Oberlandesgericht Köln, 2005-01-03, 4 UF 194/02

4 UF 194/02Obergericht03.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 194/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-03

Aktenzeichen: 4 UF 194/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0103.4UF194.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. vom 21.08.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12. Juni 2002 - 46 F 275/99 VA - wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA S werden auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S Rentenanwartschaften von monatlich 151,35 EUR, bezogen auf den 31.10.1999, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL L (Leistungsnummer ###3) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S Rentenanwartschaften von monatlich 276,90 EUR, bezogen auf den 31.10.1999, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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