2 Ws 521/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-12-15, 2 Ws 521/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-12-15, 2 Ws 521/04
2 Ws 521/04Obergericht15.12.2004
Regest
1. Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung. 2. Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 521/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-15
Aktenzeichen: 2 Ws 521/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1215.2WS521.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB § 67 e
Leitsätze
Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung.
Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.
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