Oberlandesgericht Köln, 2004-12-15, 2 Ws 521/04

2 Ws 521/04Obergericht15.12.2004

Regest

1. Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung. 2. Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 521/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-15

Aktenzeichen: 2 Ws 521/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1215.2WS521.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB § 67 e

Leitsätze

Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.

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