16 W 31/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-11-17, 16 W 31/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 31/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-17
Aktenzeichen: 16 W 31/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1117.16W31.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.06.2004 - 3 O 272/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu dem decreto ingiuntivo des Tribunale Ordinario di Roma vom 2. April 2003 - N. 5102 Dec. i. N. 20211/03 R. G. N. 80123 cron. - ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Der zu vollstreckende Ausspruch lautet:
Dem Schuldner wird auferlegt, an den Gläubiger 5.815,30 EUR
nebst
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3,5 % Zinsen vom 1. Juni 2001 bis zum 31.12.2001, 3 % Zinsen vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 und 2,5 % Zinsen ab dem 01.01.2004,
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Verfahrenskosten, und zwar 77,50 EUR für Gebühren, 297,00 EUR für Kompetenzen und 197,00 EUR für Honorare
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20 % Mehrwertsteuer und 2 % Anwaltsrentenversicherung
zu zahlen, und zwar abzüglich am 13.07.2004 auf die Hauptforderung gezahlter 1.225,49 EUR, auf die Anwaltsrentenversicherung gezahlter 24,51 EUR und auf die Mehrwertsteuer gezahlter 250,00 EUR.
Der weitergehende Antrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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