8 Ss 415/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-10-08, 8 Ss 415/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-10-08, 8 Ss 415/04
8 Ss 415/04Obergericht08.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 Ss 415/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-08
Aktenzeichen: 8 Ss 415/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1008.8SS415.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO dafür zu-ständige Gericht zu treffen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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