8 Ss-Owi 25/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-10-05, 8 Ss-Owi 25/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-10-05, 8 Ss-Owi 25/04
8 Ss-Owi 25/04Obergericht05.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 Ss-Owi 25/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-05
Aktenzeichen: 8 Ss-Owi 25/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1005.8SS.OWI25.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
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