6 U 62/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-10-01, 6 U 62/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 62/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-01
Aktenzeichen: 6 U 62/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1001.6U62.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1, 55
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 695/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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