Oberlandesgericht Köln, 2004-09-09, 2 Wx 22/04

2 Wx 22/04Obergericht09.09.2004

Regest

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen Kommanditisten ist für die Anmeldung zum Handelsregister auch bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Die Vorlage eines Testamentsvollstreckungszeugnisses genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 22/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-09

Aktenzeichen: 2 Wx 22/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0909.2WX22.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: HGB §§ 12 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2; BGB §§ 2197 ff., 2209, 2353

Leitsätze

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen Kommanditisten ist für die Anmeldung zum Handelsregister auch bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Die Vorlage eines Testamentsvollstreckungszeugnisses genügt nicht.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8. Juni 2004 gegen den Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17. Mai 2004 - 89 T 19/04 - wird zurückgewiesen.

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