22 U 73/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-08-10, 22 U 73/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 73/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-10
Aktenzeichen: 22 U 73/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0810.22U73.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.03.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az.: 14 O 270/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten betriebene Arrestpfändung aus der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 18.03.2003 - Az.: 14 O 115/03 - in die DUSCHOLIVE Medium Dampf- und Fitnessdusche 1250 ESG klar mit Clertec., obere Abdeckung (Dach) mit Halogenbeleuchtung 2 x 20 Watt und Kopfbrause HANSA TRIjet. nebst an ihr angebrachtem Design-Wärmekörper Zehnder arcus II, bestehend aus horizontal bogenförmig angeordneten Präzisionsstahlrohren, Farbe chrom, Bauhöhe 190 cm und Baulänge 60 cm, für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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