Oberlandesgericht Köln, 2004-07-27, Ausl 92/04

Ausl 92/04Obergericht27.07.2004

Regest

Dritter i.S. des § 66 IRG ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ausl 92/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-27

Aktenzeichen: Ausl 92/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0727.AUSL92.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 66

Leitsätze

Dritter i.S. des § 66 IRG ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.

Tenor

  1. Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats die Fa. U N GmbH "Dritte" i. s. des § 66 IRG ist, es sei denn, das Rechtshilfeersuchen richtet sich auch gegen diese, weil sie selbst oder ihre Organe i. S. des § 14 StGB Verfolgte des italienischen Verfahrens, für das Rechtshilfe geleistet werden soll, ist.

Der Generalsstaatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ergänzend vorzutragen.

  1. Der Generalstaatsanwaltschaft wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hinsichtlich der bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's mit den laufenden Nummern 8, 9, 10, 13, 15, 15, 18, 19 und 20 Inhaltsverzeichnisse bzgl. der darauf gespeicherten Dateien zur Akte zu reichen.

  2. Die Anträge der Beteiligten,

a) die bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sowie

b) die bei der Beteiligten selbst beschlagnahmten Gegenstände an sie herauszugeben

werden abgelehnt.

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