14 WF 143/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-26, 14 WF 143/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-07-26, 14 WF 143/04
14 WF 143/04Obergericht26.07.2004
Regest
1) Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun. 2) Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 143/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-26
Aktenzeichen: 14 WF 143/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0726.14WF143.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: §§ 121 II ZPO, 1712 ff. BGB, 52a SGB VIII
Leitsätze
Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun.
Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 29.06.2004 (50 F 270/04) wird in Ergänzung dieses Beschlusses dem Kläger Frau Rechtsanwältin L ohne Anordnung von Ratenzahlungen zur Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug beigeordnet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.