8 U 19/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-15, 8 U 19/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 19/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-15
Aktenzeichen: 8 U 19/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0715.8U19.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 16.01.2004 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 88/03 - auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.956,75 EUR zzgl. 8 % Zinsen
aus 15.338,76 EUR ab 16.07.2001 bis 30.11.2001,
aus 58.798,57 EUR ab 01.12.2001 bis 09.01.2002,
aus 58.031,63 EUR ab 10.01.2002 bis 31.01.2002,
aus 56.531,63 EUR ab 01.02.2002 bis 09.03.2002,
aus 55.781,63 EUR ab 10.03.2002 bis 01.04.2002 und
aus 55.031,63 EUR ab 02.04.2002 sowie aus weiteren 6.925,12 EUR 7,47 % Zinsen ab 01.02.2003
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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