2 Wx 13/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-06-25, 2 Wx 13/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-06-25, 2 Wx 13/04
2 Wx 13/04Obergericht25.06.2004
Regest
Für die durch die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch auf der Grundlage eines in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordneten Arrestes anfallenden Gerichtskosten ist § 3 Nr. 4 KostO nicht anwendbar. Diese sind Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 13/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-25
Aktenzeichen: 2 Wx 13/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0625.2WX13.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO §§ 2, 3 Nr. 4, 62; GBO §§ 13, 38; StPO §§ 111b, 111d, 111e, 464a I; ZPO §§ 788, 920, 928 ff.; MRK Art. 6 II
Leitsätze
Für die durch die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch auf der Grundlage eines in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordneten Arrestes anfallenden Gerichtskosten ist § 3 Nr. 4 KostO nicht anwendbar. Diese sind Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23. März 2004 gegen den Beschluß der 11. Kammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2004
- 11 T 55/04 - wird zurückgewiesen.
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