Oberlandesgericht Köln, 2004-06-08, Ss 247/04

Ss 247/04Obergericht08.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ss 247/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-08

Aktenzeichen: Ss 247/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0608.SS247.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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