Oberlandesgericht Köln, 2004-06-08, 6 W 59/04

6 W 59/04Obergericht08.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 59/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-08

Aktenzeichen: 6 W 59/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0608.6W59.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.)

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 18.3.2004 verkündete Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 9/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin zu tragen.

2.)

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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