2 U 19/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-06-01, 2 U 19/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-06-01, 2 U 19/04
2 U 19/04Obergericht01.06.2004
Regest
Die Sicherung einer fremden Schuld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen, stelt sich als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 19/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-01
Aktenzeichen: 2 U 19/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0601.2U19.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: Inso § 134
Leitsätze
Die Sicherung einer fremden Schuld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen, stelt sich als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklag-ten vom 16. Februar 2004 gegen das am 6. Januar 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 31/03 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 18. Juni 2004 Stellung zu nehmen.
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