2 Wx 16/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-05-24, 2 Wx 16/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-05-24, 2 Wx 16/04
2 Wx 16/04Obergericht24.05.2004
Regest
FGG §§ 19, 27, HGB §§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1; HRV § 17 Bei einer GmbH & Co. KG reicht zur Eintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis in das Register der Hinweis auf die Einzelvertretungsmacht jedes persönlich haftenden Gesellschafters aus. Eine Verweisung auf die grundsätzlich bestehende gesetzliche Möglichkeit einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung ist nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 16/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-24
Aktenzeichen: 2 Wx 16/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0524.2WX16.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Leitsätze
FGG §§ 19, 27, HGB §§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1; HRV § 17
Bei einer GmbH & Co. KG reicht zur Eintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis in das Register der Hinweis auf die Einzelvertretungsmacht jedes persönlich haftenden Gesellschafters aus. Eine Verweisung auf die grundsätzlich bestehende gesetzliche Möglichkeit einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung ist nicht erforderlich.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Mai 2004 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 23. April 2004, 89 T 8/04, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9. Februar 2004 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. Februar 2004 wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 12. Februar 2004 als unzulässig verworfen.
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