Oberlandesgericht Köln, 2004-04-30, 6 U 149/03

6 U 149/03Obergericht30.04.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 149/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-30

Aktenzeichen: 6 U 149/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0430.6U149.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 449/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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