4 UF 229/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-04-20, 4 UF 229/03
Oberlandesgericht Köln, 2004-04-20, 4 UF 229/03
4 UF 229/03Obergericht20.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 229/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-20
Aktenzeichen: 4 UF 229/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0420.4UF229.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12.09.2003 - 42 F 49/03 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab September 2003 laufenden Ausbildungsunterhalt in Höhe von monatlich 446,00 EUR zu zahlen und zwar rückständigen Unterhalt sofort und laufenden Unterhalt im Voraus bis zum jeweils 3. Werktag des laufenden Monats.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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