Oberlandesgericht Köln, 2004-03-31, 6 U 158/03

6 U 158/03Obergericht31.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 158/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-31

Aktenzeichen: 6 U 158/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0331.6U158.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 580 Nr. 7 b

Tenor

Die gegen das Urteil des Senats vom 22.10.1999 - 6 U 53/98 - gerichtete Restitutionsklage der Beklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Restitutionsklägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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