6 U 158/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-31, 6 U 158/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 158/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-31
Aktenzeichen: 6 U 158/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0331.6U158.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 580 Nr. 7 b
Tenor
Die gegen das Urteil des Senats vom 22.10.1999 - 6 U 53/98 - gerichtete Restitutionsklage der Beklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Restitutionsklägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.