Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-30, Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -
Oberlandesgericht Köln, 2004-03-30, Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -
Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -Obergericht30.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-30
Aktenzeichen: Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0330.AUSL27.03.5.03UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 59; IRG § 66 Abs. 2 Nr. 2; Art.5 Abs. 1 EuRhUbk
Tenor
Den ersuchenden britischen Behörden wird, soweit sie im Rechtshilfeverfahren die Herausgabe von Unterlagen oder deren Fotokopien beantragen, gem. §§ 61 Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 1 IRG Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rechtshilfeersuchen gegeben, indem sie hierzu eine Beschlagnahmeanordnung einer nach britischem Recht zu-ständigen Stelle oder ersatzweise eine Erklärung einer solchen zuständigen Behörde vorlegen, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Ge-genstände sich im ersuchenden Staat befänden.
Hierzu wird den britischen Behörden eine Frist bis zum 31. August 2003 gesetzt.
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