4 UF 50/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-24, 4 UF 50/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 50/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-24
Aktenzeichen: 4 UF 50/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0324.4UF50.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 12.03.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21.02.2003 - 32 F 435/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klarstellend festgestellt wird, dass auf die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom 01.11.2002 bis einschließlich November 2003 geleistete Zahlungen in Höhe von 10.886,46 EUR sowie eventuell danach auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Prüfung der Frage zugelassen, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat.
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