Oberlandesgericht Köln, 2004-03-18, 8 U 72/03

8 U 72/03Obergericht18.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 72/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-18

Aktenzeichen: 8 U 72/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0318.8U72.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.07.2003 verkündete Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 505/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frage, ob auch die Fluglärmbelästigung tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festgestellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 87 % und die Kläger zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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