Oberlandesgericht Köln, 2004-03-15, 27 WF 26/04

27 WF 26/04Obergericht15.03.2004

Regest

Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 26/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-15

Aktenzeichen: 27 WF 26/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0315.27WF26.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 376 Abs. 1; § 386 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

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