2 Ws 32/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-09, 2 Ws 32/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 32/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-09
Aktenzeichen: 2 Ws 32/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0309.2WS32.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 81a; StOP § 202; StOP § 305
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird mit der Maßgabe verworfen, dass
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die Untersuchung auf die Erektionsfähigkeit des Angeschuldigten beschränkt wird,
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die Dauer der stationären Untersuchung drei Tage nicht übersteigen darf und
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keine Untersuchungsmethoden (insbesondere Injektionen) eingesetzt werden dürfen, durch die die körperliche Unversehrtheit des Angeschuldigten beeinträchtigt wird.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ein Drittel ermäßigt; die Staatskasse trägt ein Drittel der Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
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