2 Ws 702/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-04, 2 Ws 702/03
Oberlandesgericht Köln, 2004-03-04, 2 Ws 702/03
2 Ws 702/03Obergericht04.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 702/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-04
Aktenzeichen: 2 Ws 702/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0304.2WS702.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 207 Abs. 2 Nr. 1; AO § 370
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten
X. darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
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