Oberlandesgericht Köln, 2004-03-01, 2 U 189/03

2 U 189/03Obergericht01.03.2004

Regest

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Eine in der Anmeldung einer Forderung zur Tabelle liegende mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann - bis zur Feststellung zur Tabelle - durch Rücknahme der Forderungsanmeldung wirksam beseitigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 189/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-01

Aktenzeichen: 2 U 189/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0301.2U189.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: Inso §§ 129 ff., 130 I Nr. 2, 174

Leitsätze

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Eine in der Anmeldung einer Forderung zur Tabelle liegende mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann - bis zur Feststellung zur Tabelle - durch Rücknahme der Forderungsanmeldung wirksam beseitigt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 9. Dezember 2003 gegen das am 5. November 2003 verkündete

Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 45/03 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 26. März 2004 Stellung zu nehmen.

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