17 W 48/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-01, 17 W 48/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 48/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-01
Aktenzeichen: 17 W 48/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0301.17W48.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat tritt den Gründen der Nichtabhilfeentschließung des Rechtspflegers vom 11. Februar 2004 bei; sie stimmen mit seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Bundesgerichtshof inzwischen bestätigten Auffassung überein, dass die Parteien, um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO entspricht. Auf den u.a. in NJW 2002, 3713 f. veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - wird ergänzend Bezug genommen. Einen Vergleich haben die Parteien nicht protokollieren lassen. Klage und Widerklage sind vielmehr wechselseitig zurückgenommen worden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt.
Streitwert: 648,56 €.
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