4 UF 19/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-02-26, 4 UF 19/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 19/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 4 UF 19/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0226.4UF19.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschuss
des Amtgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29. Dezember 2003
- 49 F 298/03 - dahin abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet
wird, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung W-Straße 11, ##### C, an sie zur alleinigen Benutzung an den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung in Höhe von 200,- EUR monatlich, beginnend mit dem Monat Januar 2004, zu zahlen hat. Bezüglich der Kostenentscheidung für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner.
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