Oberlandesgericht Köln, 2004-02-17, 22 U 180/03

22 U 180/03Obergericht17.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 180/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-17

Aktenzeichen: 22 U 180/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0217.22U180.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 27 O 441/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2003 wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 9. September 2002 - Geschäftsnummer 02-6625956-0-0 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.348,38 EUR nebst Zinsen aus 5.344,55 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basissatz seit dem 7. Juni 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - trägt die Beklagte mit Ausnahme der Versäumniskosten. Diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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