Ausl 25/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-02-12, Ausl 25/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-02-12, Ausl 25/04
Ausl 25/04Obergericht12.02.2004
Regest
Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 25/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-12
Aktenzeichen: Ausl 25/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0212.AUSL25.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 59
Leitsätze
Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat.
Tenor
Die richterliche Vernehmung des Betroffenen D. E., um die das 6. Schwurgericht in Izmir/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht, wird für zulässig erklärt.
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