Oberlandesgericht Köln, 2004-02-03, 24 U 138/02

24 U 138/02Obergericht03.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 24 U 138/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-03

Aktenzeichen: 24 U 138/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0203.24U138.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 263/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe für die Beklagten zu tragen.

Die durch die Streithilfe für den Kläger veranlassten Kosten hat dessen Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und seine Streithelferin dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten und deren Streithelfer vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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