2 W 5/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-01-14, 2 W 5/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-01-14, 2 W 5/04
2 W 5/04Obergericht14.01.2004
Regest
1. In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages. 2. Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 5/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-14
Aktenzeichen: 2 W 5/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0114.2W5.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2058, 2325, 2329; ZPO §§ 117, 127, 261; GVG §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1
Leitsätze
In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages.
Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. November 2003 - 7 O 404/03 - wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.