Oberlandesgericht Köln, 2004-01-08, 18 U 59/03

18 U 59/03Obergericht08.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 59/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-08

Aktenzeichen: 18 U 59/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0108.18U59.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 26.02.2003 - 91 O 116/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich

20 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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