2 Ws 710/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-01-05, 2 Ws 710/03
Oberlandesgericht Köln, 2004-01-05, 2 Ws 710/03
2 Ws 710/03Obergericht05.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 710/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-05
Aktenzeichen: 2 Ws 710/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0105.2WS710.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Tenor
- Der Beschluß der 13. großen Strafkammer des
Landgerichts Köln vom 22.10.2003 - Az 113-51/03 - wird
aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache zu entlassen.
- Der Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom
25.12.2002 - Az 505 Gs 4879/02 - wird dahin abgeändert, dass die Auflagen zu Nr. 1 bis 3 und 5 entfallen.
Die Auflage Nr. 4 - wonach der Angeklagte jeden Kontakt zur Geschädigten, auch über Dritte, zu vermeiden hat - bleibt jedoch bestehen.
-
Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
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Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird um drei Viertel ermäßigt.
Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt zu 3/4 die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte selbst.
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