Oberlandesgericht Köln, 2003-12-22, 2 Ws 684/03

2 Ws 684/03Obergericht22.12.2003

Regest

Einer Vorlage der Akten durch das zuständige Gericht über die Generalstaatsanwaltschaft bedarf es zur Haftprüfung nicht. Der nach § 122 Abs. 1 erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft kann auch konkludent,z.B.im Rahmen der Haftbeschwerde, erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 684/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-22

Aktenzeichen: 2 Ws 684/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1222.2WS684.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § § 120, 122

Leitsätze

Einer Vorlage der Akten durch das zuständige Gericht über die Generalstaatsanwaltschaft bedarf es zur Haftprüfung nicht. Der nach § 122 Abs. 1 erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft kann auch konkludent,z.B.im Rahmen der Haftbeschwerde, erfolgen.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.10.2002 (502 Gs 3834/02) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 04.08.2003 (109 - 16/03) wird aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen Auslagen des Angeklagten.

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