4 UF 262/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-16, 4 UF 262/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-16, 4 UF 262/02
4 UF 262/02Obergericht16.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 262/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-16
Aktenzeichen: 4 UF 262/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1216.4UF262.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 6. November 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 32 F 148/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (18.03.2003) nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
-
vom 18.03.2003 bis 31.03.2003 73,00 EUR,
-
für April 2003 260,00 EUR,
für Mai 2003 203,00 EUR,
ab Juni 2003 171,00 EUR monatlich.
Die Zahlungen haben an das Sozialamt der Stadt Q zu erfolgen, soweit die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin infolge von Sozialhilfeleistungen auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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