21 UF 152/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-15, 21 UF 152/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-15, 21 UF 152/03
21 UF 152/03Obergericht15.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 152/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-15
Aktenzeichen: 21 UF 152/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1215.21UF152.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Fami-liengerichts - Köln vom 2. Juli 2003 (301 F 3/03) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels für die Zeit ab August 2003 (unter Aufrechterhaltung im übrigen) teilweise wie folgt abgeändert:
Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, für die
Zeit ab August 2003 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) für das Kind T. (geb. am 10.06.1994) für die Zeit von August bis No-vember 2003 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 415,20 Euro, davon 412 Euro an das Sozialamt der Stadt L. und 3,20 Euro an die Klägerin;
b) für das Kind U. (geb. am 4.7.1997) für die Zeit von August bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 415,20 Euro, davon 296 Euro an das Sozialamt der Stadt L. und 119,20 Euro an die Klägerin;
c) an die Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 2003 für die Kinder T. und U. einen monatlichen Unterhalt, der jeweils bis zum dritten Werktag im voraus fällig ist, in Höhe von jeweils 80% des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetrag-VO für die zweite Altersstufe der Kinder (derzeit monatlich je 192,80 Euro).
II. Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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