2 U 135/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-01, 2 U 135/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-01, 2 U 135/03
2 U 135/03Obergericht01.12.2003
Regest
Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 2 AnfG ist bei einem Bargeschäft nicht gegeben. Obwohl in dem Anfechtungsgesetz eine dem § 142 InsO entsprechende Vorschrift fehlt, kommt aber auch bei einem Bargeschäft eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 135/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-01
Aktenzeichen: 2 U 135/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1201.2U135.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: AnfG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 11 A; InsO § 142
Leitsätze
Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 2 AnfG ist bei einem Bargeschäft nicht gegeben. Obwohl in dem Anfechtungsgesetz eine dem § 142 InsO entsprechende Vorschrift fehlt, kommt aber auch bei einem Bargeschäft eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.
Tenor
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juli 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 564/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 9. Januar 2004 Stellung zu nehmen.
- Der Antrag der Beklagten vom 27. November 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
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