Oberlandesgericht Köln, 2003-11-17, 5 U 149/01

5 U 149/01Obergericht17.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 149/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-17

Aktenzeichen: 5 U 149/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1117.5U149.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.05.2001 - 25 O 145/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil wird vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leisten. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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