2 WX 25/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-11-12, 2 WX 25/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-11-12, 2 WX 25/03
2 WX 25/03Obergericht12.11.2003
Regest
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines Testaments trägt grundsätzlich derjenige, wer aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob nachträgliche Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft. Wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser die Streichung einer Erbeinsetzung auf der Testamentsurkunde schon vor der Unterschriftsleistung vorgenommen hat, trägt den Nachteil der Unaufklärbarkeit auch derjenige, dessen Name gestrichen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 25/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-12
Aktenzeichen: 2 WX 25/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1112.2WX25.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 12, 27, 29; BGB § 2358
Leitsätze
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines Testaments trägt grundsätzlich derjenige, wer aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob nachträgliche Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft. Wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser die Streichung einer Erbeinsetzung auf der Testamentsurkunde schon vor der Unterschriftsleistung vorgenommen hat, trägt den Nachteil der Unaufklärbarkeit auch derjenige, dessen Name gestrichen worden ist.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. Juli 2003 wird
der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
- Juni 2003 - 11 T 8/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Be-
teiligten zu 2) vom 27. Dezember 2001 sowie der Beschwerde der Be-
teiligten zu 3) vom 20.Dezember 2001 jeweils gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 28. September 2001 - 33 VI 98/01 - an das
Landgericht Köln zurückverwiesen.
Dem Landgericht Köln wird auch die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
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