2 Ws 599/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-11-11, 2 Ws 599/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-11-11, 2 Ws 599/03
2 Ws 599/03Obergericht11.11.2003
Regest
Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 599/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-11
Aktenzeichen: 2 Ws 599/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1111.2WS599.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 117; StPO § 126
Leitsätze
Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Angeschuldigten auferlegt.
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