Oberlandesgericht Köln, 2003-07-10, 14 U 55/00

14 U 55/00Obergericht10.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 U 55/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 14 U 55/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0710.14U55.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 7/00 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen - auch der Revision - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.